Die folgenden Fragen/Antworten entstanden bei der Besprechung der Interessengemeinschaft Edlinger Wasser e.V. mit dem Rechtsanwalt Herrn Dr. Thomas Schönfeld; Kanzlei Lutz u. Abel in München am 02.04.2019.

Die Antworten beruhen auf einer Mitschrift der mündlichen Ausführungen des Rechtsanwaltes Herrn Dr. Schönfeld von Frau Bauer-Schäfer. Diese Mitschrift ersetzt somit nicht ein Rechtsgutachten von Herrn Dr. Schönfeld.

Frage: Wer hat grundsätzlich das Recht einen Antrag auf Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser zu stellen (sind hier private bzw. wirtschaftliche Interessen überhaupt zulässig)?

Antwort: Jeder hat das Recht den Antrag auf Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser zu stellen. Jedoch besteht keinerlei Rechtsanspruch. Somit sind die Erfolgsaussichten sehr unterschiedlich.

Frage: Wer genehmigt die Entnahme und für wie lange? (Verfahrensablauf)
Wird vor Genehmigung der Antrag öffentlich ausgelegt?

Antwort: Die Genehmigung erteilt das Landratsamt nach seinem Ermessen. Hier hat die genehmigende Behörde einen sehr großen Ermessensspielraum.

Das Landratsamt ist also die genehmigende Behörde. Diese kann drei verschiedene Arten von Genehmigungen erteilen:
• Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser: diese ist widerruflich; jederzeit mit entsprechendem Grund.
• gehobene Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser: die Erlaubnis wird auf einem bestimmten Zeitraum (15 – 20 Jahre) erteilt.
• Bewilligung: diese Genehmigung wird nur für öffentliche Belange auf einen Zeitraum von 30 Jahren erteilt (öffentliche Versorgung).

Eine öffentliche Auslegung des Antrages auf Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser findet nur bei der gehobenen Erlaubnis oder bei der Bewilligung der Entnahme von Grundwasser statt.

Frage: Wer kann bei diesem Verfahren Einwände erheben?

Antwort: Widerspruch bzw. Einwände kann nur derjenige erheben, dessen eigenen Belange in Gefahr sind; wie z. B.:
– die Entnahmestelle wäre auf eigenem Grundstück
– die eigene Wasserversorgung wäre in Gefahr

Keine Grund zum Einwand ist jedoch ein dafür nötiges Wasserschutzgebiet

Frage: Welche Interessen zählen hier mehr: die öffentliche Versorgung oder wirtschaftliche Interessen?

Antwort: Bei der Genehmigung sollten immer die öffentlichen Interessen mehr als wirtschaftliche oder private Interessen zählen.

Frage: Wer kontrolliert die genehmigten Entnahmemengen und die Grundwasserstände? Ist es richtig, dass die Brunnenbesitzer diese nur melden müssen? Hätten wir als Gemeindebürger ein Recht diese Zahlen einzusehen?

Antwort: Die genehmigten Entnahmemengen werden nicht von einer Behörde kontrolliert; hier gilt die Verpflichtung zur Eigenkontrolle. Diese muss allerdings kontinuierlich stattfinden (monatlich). Die Entnahmemengen müssen nur einmal jährlich an das Landratsamt gemeldet werden.
Jeder Gemeindebürger hat gemäß dem Umweltinformationsgesetz (Bundesgesetz) das Recht die Genehmigungen als auch die gemeldeten Zahlen der Entnahmemengen beim Wasserwirtschaftsamt bzw. Landratsamt einzusehen.

Frage: Wer hat Gemeindebewohner bzw. ansässige Firmen mit Trinkwasser zu versorgen?

Antwort: Es ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde seine Anwohner und ansässigen Firmen mit Trinkwasser zu versorgen; diese Pflichtaufgabe abzuwehren ist sehr schwer. (Stadt Wasserburg)

Frage: a) Wann nennt man Wasser Trinkwasser?

Antwort: Bemerkung: Trinkwasser ist auch ohne ein Wasserschutzgebiet möglich (Trinkwasserverordnung!). Nur die Qualität die aus dem Wasserhahn fließt, ist zu bewerten.

b) Was müssen Anwohner in funktionsuntüchtigem Wasserschutzgebiet noch beachten?

Antwort: Es sind nun keine externen Kontrollen mehr möglich. Die allgemeinen Verpflichtungen bleiben natürlich bestehen. Diese hat ja jeder Haushalt. Die Wasserschutzgebietsverordnung ist somit funktionslos.

Frage: Kann die Fördermenge eines Brunnes von Amts wegen oder per gesetzlicher Verpflichtung reduziert bzw. eingestellt werden?

Antwort: Ja, allerdings muss dies jedoch bereits im Genehmigungs-verfahren geregelt und entsprechend niedergeschrieben sein!!!!!!

Frage: Wasserverbrauch – genehmigte Fördermenge

a) Kann die genehmigte Fördermenge von Amts wegen auch bereits
vor Ablauf der erteilten Genehmigung gekürzt werden?

Antwort: Der Vorbehalt muss auch bereits in der Genehmigung geregelt
sein!!!!

b) Sind bei der Neubeantragung des Wasserentnahmerechtes konkrete
Auflagen zu erfüllen, wie z. B. mit dem Wasser umzugehen ist
(Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserschutzauflagen vergleichbar
mit Naturschutzauflagen, Dokumentation)?

Antwort: Teile sind im Gesetz geregelt
Ab einer bestimmten Menge (3 Mio. sind so eine Menge) müssen Umweltverträglichkeitsverfahren durchgeführt werden

 
 

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